EuGH, Urt. 53 und 58; für glücksspielrechtliche Monopolregelungen EuGH, Urt.
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Das Gebot der Kohärenz hat der Gerichtshof insbesondere herangezogen, wenn ein Mitgliedstaat ein Glücksspiel- oder Wettmonopol errichtet hatte (oder sonst einen numerus clausus an Glücksspiel- oder Wettveranstaltern einführte), um mit ihm auf die Vermeidung von widersprüchlichen Verhaltensweisen bei der „Ausübung“ der monopolisierten Rechte hinzuwirken.
| Maßnahme | Zielgruppe | Kostenrahmen | Erwarteter Effekt |
|---|---|---|---|
| Treuepunktesystem | Stammkunden | Niedrig (Systemkosten) | Erhöhte Besuchsfrequenz, Bindung |
| Großereignis-Promotion (z.B. WM) | Gelegenheitskunden | Mittel (Dekoration, Sonderquoten) | Neukundengewinnung, Umsatzsteigerung |
| Kooperation mit lokalen Sportvereinen | Sportbegeisterte im Umfeld | Mittel (Sponsoring) | Imageverbesserung, gezielte Ansprache |
| Newsletter mit Quoten-Tipps | Registrierte Kunden | Sehr niedrig (E-Mail) | Kontakthaltung, Anreiz zum Besuch |
| Social Media (lokale Gruppen) | Jüngere, digitale Zielgruppe | Niedrig (Zeitaufwand) | Steigerung der Sichtbarkeit |
Letztlich geht es also darum, eine Umgehung von Rechtfertigungsanforderungen zu vermeiden. In Bereichen, in denen das Glücksspiel nicht monopolisiert ist, sondern lediglich Beschränkungen der Freiheit der Berufsausübung zu beobachten sind, bedarf es hingegen einer Sicherung nicht in gleichem Maße. Deshalb wird auch keine bereichsübergreifende, einheitliche Regelung verlangt, sondern ausdrücklich ein den Besonderheiten des jeweiligen Bereichs Rechnung tragender Ansatz akzeptiert. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Bereichen sind dabei zu berücksichtigen. Die mitgliedstaatlichen Gerichte haben mithin lediglich eine bereichsspezifische Prüfung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Regelungen vorzunehmen (vgl.
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bb) Im Rahmen der eigentlichen Ermessensausübung hat der Antragsgegner den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Insoweit ist im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass es sich um ein legitimes gesetzgeberisches Ziel handele, illegales Glücksspiel zu unterbinden. Dies könne nur durch die Unterbindung unerlaubter Angebote erreicht bzw. sichergestellt werden. Ein milderes, gleich effektives Mittel sei nicht ersichtlich.
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Die Untersagung sei geeignet und auch erforderlich. Ferner hat der Antragsgegner dem Interesse der Allgemeinheit, illegales Glücksspiel zu unterbinden, das Interesse der Antragstellerin an der Weiterführung der Sportwettenvermittlung am streitgegenständlichen Standort gegenübergestellt. Dem Interesse der Antragstellerin sei insbesondere durch die Staffelung der Untersagungsverfügung in den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 Rechnung getragen worden. Diese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden; zumal durch die Staffelung - gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen und die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sogar geboten sein dürfte - eine geordnete Betriebsabwicklung sichergestellt ist (vgl. ausführlich zur Rechtmäßigkeit der „gestaffelten Fristen“: VG Augsburg, B.v. EuGH, Urt.
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4 GG) und dem Normverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (Art. Ist ein Fachgericht nämlich in einem Hauptsacheverfahren von der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm überzeugt, so darf es die Rechtsnorm nicht selbst verwerfen, sondern muss die Frage der Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Da diese Vorlageverpflichtung der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilrechtschutzverfahren zuwiderläuft, geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass ein Fachgericht durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert ist, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird.
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Durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird in diesem Fall der Eintritt von Nachteilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens, in dem dann die Vorlageverpflichtung zum Tragen kommt, verhindert (BVerfG, B.v. 19 Abs. 4 GG genießt bet wettanbieter bonus ubersicht deshalb im Eilrechtschutzverfahren einen relativen Vorrang gegenüber Art. 100 Abs. 1 GG (ausführlich zum Ganzen: SchochKoVwGO/Schoch, 41. 96; Kluth, Die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen nach der Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, Hallesche Schriften zum Öffentlichen Recht, 2010, S. 71 ff.; vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 22.8.2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Bekämpfung der Spielsucht und der Jugendschutz Einschränkungen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, wenn sich die hierzu getroffenen Maßnahmen im Rahmen der Erforderlichkeit halten und dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel vor allem auch für Jugendliche zu verringern (vgl. EuGH, Urt. 52 f.; BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a. a. Dem Gesetzgeber kommt hierbei ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (EuGH, Urt.
| Sportart | Hauptsaison | Durchschnittliche Wettquote | Kundenanteil |
|---|---|---|---|
| Fußball (Bundesliga) | August - Mai | 1.30 - 8.50 | 65% |
| Tennis | Ganzjährig (Turniere) | 1.10 - 15.00 | 12% |
| Basketball (NBA, BBL) | Oktober - Juni | 1.20 - 12.00 | 10% |
| Eishockey (DEL) | September - April | 1.25 - 10.00 | 8% |
| Pferderennen | Ganzjährig (Wochenenden) | 2.00 - 100.00+ | 5% |
Er ist nicht gezwungen, vor der Einführung von Maßnahmen eine Untersuchung vorzulegen, die deren Verhältnismäßigkeit belegt (vgl. EuGH, Urt. 107; SächsOVG, Beschluss vom 2.12.2021 - 6 A 617/20 -, juris). Die im (nicht monopolisierten) Bereich des Glücksspiels bestehenden Regelungen eines Mindestabstands zu Schulen sind grundsätzlich zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels der Bekämpfung von Spielsucht geeignet, erforderlich und zumutbar (vgl. grundlegend zu den Abständen bei Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a. a.
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389 ff.; Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. aa) Mit den europa- und verfassungsrechtlichen Fragen um die Zulässigkeit von Abstandsregelungen im Glücksspielrecht hat sich die außerbayerische Rechtsprechung bereits im Zusammenhang mit dem seit längerem in anderen Bundesländern geltenden Mindestabstand zwischen allgemeinbildenden Schulen und Spielhallen befasst. (In Bayern bestand dagegen nur die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstands zwischen Spielhallen, nicht auch zwischen Spielhallen und Schulen.) Auf die dort gefundenen Ergebnisse kann zunächst im Grundsatz verwiesen werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris = BVerwGE 157, 127; SächsOVG, U.v.
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Wettvermittlungsstellen besitzen keine Besonderheiten, die eine andere rechtliche Beurteilung zuließen (so VG Leipzig, B.v. 29.7.2022 - Au 8 S 22.1487 - bislang unveröffentlicht Rn. In der Regelung eines Mindestabstands zwischen allgemeinbildenden Schulen und Wettvermittlungsstellen ist aus Sicht der zur Entscheidung berufenen Kammer weder ein unverhältnismäßiger Eingriff in Grundfreiheiten noch ein Verstoß gegen das unionsrechtlichen Kohärenzgebot zu erblicken. Das Verwaltungsgericht Leipzig führt dazu in seinem Beschluss vom 31.1.2022 (5 L 23/22 juris Rn. „Eine nationale Regelung, welche die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit einschränkt, wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann als zur Zielerreichung geeignet angesehen, wenn sie in kohärenter und systematischer Weise seiner Verwirklichung dient (vgl. (1) Die Abstandsregelung ist geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig).
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Seitens der Antragstellerin wird vorgetragen, die geltenden glücksspielerechtlichen Regelungen würden gegen Europarecht - insbesondere gegen das Kohärenzgebot - wie auch gegen Verfassungsrecht verstoßen. Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind somit auch diese vorgetragenen Gesichtspunkte zu überprüfen. Bezüglich möglicher Verstöße gegen Europarecht bestehen keine verfahrensrechtlichen Europarechtsregeln, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. Hält ein Gericht daher die geltenden nationalen Regelungen, aufgrund derer ein Verwaltungsakt erlassen worden ist, für europarechtswidrig, so beurteilt sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich nach nationalem Recht. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, die Sache gemäß Art.
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267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (vgl. dazu: EuGH, U.v. 79 ff; Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Ist das Gericht dagegen von der Verfassungswidrigkeit der einem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtsnorm überzeugt, so besteht ein Konflikt zwischen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. Diesbezüglich verweist die streitentscheidende Kammer vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg in seinem Beschluss vom 4.7.2022 (Au 8 S 22.765 - juris Rn. 87 ff.), der einen vergleichbaren Fall betraf. „Zur Überzeugung des Gerichts hat jüngst das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Beschluss vom 31.
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Dass der Antragsgegner den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung keine maßgebliche Relevanz beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Diese vermögen keine besondere Härte zu begründen. Solche monetären Folgen ergeben sich zwangsläufig aus dem Gesetzeszweck, das Angebot an Spielmöglichkeiten zur Bekämpfung der Spielsucht einzudämmen. Eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Einrichtungen können Betreiber nicht verlangen (vgl. BVerfG, B.v.
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193 = BVerfGE 145, 20, VG Augsburg, B.v 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - BeckRs 2022, 27655 Rn. 297.2022 - Au 8 S 22.1487 - bislang unveröffentlicht Rn. Dabei ist auch zu bedenken, dass für die Vermittlungsstelle genutzte Räumlichkeiten und die Betriebsmittel grundsätzlich auch anderweitig nutzbar sind (vgl. VG Leipzig, B.v. g) Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch keine durchgreifenden europa- und/oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abstandsregelung des Art. Januar 2022 (5 L 23/22) zur Rechtslage in Sachsen und einem mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhalt zutreffend herausgearbeitet, dass ähnlich wie Geldspielgeräte in Spielhallen auch Sportwettangebote ein hohes Gefährdungspotenzial, insbesondere auch für Kinder und Jugendliche, besitzen und deshalb mindestens vergleichbare Maßnahmen rechtfertigen. Kinder und Jugendliche sollen vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots in Gestalt von Wettvermittlungsstellen in ihrem täglichen Lebensumfeld um Schulen und Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, etc. geschützt werden. Dies gilt entsprechend auch für Betroffene von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen. Für jenen Ausgangspunkt des Gesetzgebers, der auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt (LT-Drs. 18/5861, S. 9), lassen sich in der wissenschaftlichen Literatur hinreichende Belege finden. So weist schon der - von der Antragstellerin in Bezug genommene - aktuelle Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (BZgA-Forschungsbericht, „Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland - Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends“, Januar 2020; abrufbar unter: zuletzt abgerufen am 8.
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