EuGH, GRUR 2013, 524 [juris Rn.
- Illegale Anbieter unterliegen keiner deutschen Steuer- und Meldeauflagen
- Häufig fehlt die technische Sicherheit der Datenübertragung
- Manipulation von Spielergebnissen ist auf schwarzen Märkten wahrscheinlicher
- Keine Altersverifikation bei nicht-lizenzierten Wettseiten
Etwaige praktische Probleme des Staats, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet als einem schwer zu kontrollierenden transnationalen Medium, vermögen die grundsätzliche Eignung des Verbots nicht in Frage zu stellen (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-316/07 u.a., WRP 2010, 1338 [juris Rn. Eine Pflicht der Mitgliedstaaten, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis anzuerkennen, ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2013 – C-660/11 und C-8/12, ZfWG 2013, 391 [juris Rn. Allerdings muss ein Mitgliedstaat bei Einführung eines Glücksspielverbots mit Erlaubnisvorbehalt insbesondere die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot beachten (vgl.
Kann es bei gewonnenen Verfahren schwierig werden, Geld von Anbietern mit Sitz im EU-Ausland tatsächlich zu erhalten?
Die Beklagte hat durch das öffentliche Angebot von Sportwetten gegen die Regelungen in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 sowie § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, die ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB begründen. Aus diesem Verstoß folgt im Streitfall die Nichtigkeit der Sportwettenverträge.
Gerichtsurteil zu Sportwetten des OLG Dresden – Betkick muss knapp 12.000 Euro zurückzahlen
Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßen. Diese unionsrechtskonformen Regelungen stellen ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Gemäß § 4 Abs. hierzu BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, juris Rn. Die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat muss auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen setzen. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden Maßnahme betroffen ist, ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen (vgl.
Das Wichtigste zu Betano und der Möglichkeit, Geld zurückzubekommen
Vorliegend ist die Sicherungsabtretung aber nicht in diesem Sinne offengelegt worden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023 – 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810 Rn. Die Klage ist auch nicht gemäß § 242 BGB unzulässig. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH eine gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB verstoßende Gewinnabschöpfungsklage durch einen gemeinnützigen Verbraucherschutzverein gem. Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt dabei auch im Verfahrensrecht (vgl.
Florian Hitzler
BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 26/17, NJW 2018, 3581 Rn. ; BGH, Urteil vom 09.05.2019 – I ZR 205/17, GRUR 2019, 850, Rn. Damit ist aber die Klage eines Verbrauchers, der bei ihm selbst entstandene Ansprüche in eigenem Namen geltend macht, nicht vergleichbar, selbst wenn er hierbei durch einen Prozessfinanzierer unterstützt wird, der aufgrund der Gestaltung des Prozessfinanzierungsvertrags ein eigenes finanzielles Interesse verfolgt. Der Kläger hat nämlich ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Rückforderung der rechtsgrundlos geleisteten Spieleinsätze. Insbesondere die Ungewissheit, ob die Forderung – auch auf Grundlage eines stattgebenden Urteils – gegen die im Ausland sitzende Beklagte mit Erfolg und ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen vollstreckt werden kann, begründet ein legitimes Interesse des Klägers daran, die Bedingungen des Prozessfinanzierungsvertrags zu akzeptieren, um nicht das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko allein tragen zu müssen. EuGH, GRUR 2013, 524 bet sportwetten ohne lugas serios [juris Rn.
Was war das Problem mit den deutschen Lizenzen?
1 Satz 1 GlüStV 2012 im Rahmen der sogenannten Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012 die Erteilung einer Konzession. Diese gab dem Konzessionsnehmer nach näherer Maßgabe des § 10a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2012 das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 Sportwetten auch im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. Das im Glücksspielstaatsvertrag 2012 vorgesehene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten steht mit dem Unionsrecht in Einklang (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, juris Rn.
Online-Sportwetten: Tipico verhindert mit Verhandlungen Termin vor BGH
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die Regelung von Glücksspielen gehört zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, deren Sache es ist, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 24.01.2013 – C-186/11 und C-209/11, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 23 f.] – Stanleybet International u.a.; Urteil vom 12.06.2014 – C-156/13, GRUR 2014, 876 [juris Rn. Daher ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihnen verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. 47] – Stanleybet International u.a.; EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08, ZfWG 2010, 344 [juris Rn. 87] – Carmen Media Group; Urteil vom 04.02.2016 – C-336/14, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. Das im Rahmen der Experimentierklausel nach § 10a Abs. 2, § 4b Abs.
Durch eine Vielzahl von Urteilen wurde dies entschieden, sodass nunmehr gute Chancen vorhanden sind, um sich das verlorene Geld zurückzuholen.
1 Satz 1 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verboten. Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten.
Welche Kosten entstehen mir bei einer Beauftragung?
Ein Erlaubnisvorbehalt für öffentliche Glücksspiele im Internet besteht nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten, nicht jedoch für sonstige öffentliche Glücksspiele wie insbesondere Casino- und Automatenspiele. Für Sportwetten sieht § bet buchmacherin 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 eine entsprechende Anwendung des Verbots nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 vor; allerdings ermöglicht § 4a Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 eingeführte Konzessionsverfahren für die Veranstaltung von Sportwetten gab zwar vor, dass Konzessionen nach Aufruf zur Bewerbung und Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann das mit der Experimentierklausel eingeführte Konzessionsverfahren die von den nationalen Gerichten festgestellte Unvereinbarkeit des zuvor bestehenden staatlichen Monopols auf die Veranstaltung von Sportwetten mit Art. 56 AEUV allerdings nicht beheben, soweit es den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet und die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewandt werden (vgl.
- Streaming-Plattformen entfernen Inhalte, die für illegale Wetten werben
- Vermittler ("Affiliates") für illegale Wetten machen sich strafbar
- Nutzerdaten werden oft an Dritte weiterverkauft
- Keine Transparenz über die tatsächlichen Eigentümer der Anbieter
- App-Stores löschen Apps illegaler Wettanbieter
EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn.
- Illegale Wetten untergraben die staatliche Glücksspielaufsicht und -kontrolle
- Fehlende Beitragszahlungen der Anbieter an Suchthilfeeinrichtungen
- Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche wird begünstigt
- Korruption im Sport wird durch nicht-regulierte Märkte gefördert
Die Vorschrift des § 4 Abs.
- Keine verpflichtende Suchtprävention oder Limits bei illegalen Seiten
- Höheres Risiko von Identitätsdiebstahl durch mangelnde Datensicherheit
- Versteckte Klauseln in AGBs, die Auszahlungen erschweren oder verhindern
- Manipulierte Software oder unfaire Quoten sind kaum nachweisbar
1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Als Verbotsgesetz kommen auch landesrechtliche Normen in Betracht (vgl.
Risiken und Konsequenzen für Spielende
Insofern besteht keine systematische Vergleichbarkeit zu einer auf § 10 UWG gestützten Klage, die nicht durch eine natürliche Person, sondern nur von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG genannten Verbänden, Einrichtungen und Kammern erhoben werden kann (vgl. OLG Hamm, Versäumnisurteil vom 21.03.2023 – I-21 U 116/21). Dem Kläger steht im vom Landgericht zuerkannten Umfang ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.
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Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 bet live wetten tipps heute BGB zur Herausgabe verpflichtet. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge stellen hierfür keinen rechtlichen Grund dar. BGH, Urteil vom 22.01.1986 – VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360 [juris Rn. Der zwischen den Ländern geschlossene Glücksspielstaatsvertrag 2012 wurde von den einzelnen Landesgesetzgebern ratifiziert und jeweils in den Rang eines Landesgesetzes erhoben (vgl. beispielsweise § 1 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg vom 20.11.2012 [GBl.
| Zahlungsmethode | Risiko der Nutzung bei illegalen Anbietern | Maßnahmen der Anbieter / Behörden |
|---|---|---|
| Kreditkarte (Visa/Mastercard) | Chargeback möglich, aber kompliziert; Datenmissbrauch | Payment-Provider sperren Transaktionen bei bekannten illegalen Seiten |
| E-Wallets (PayPal, Skrill) | Konto kann bei Verstoß gegen AGB (Glücksspiel) gesperrt werden | Eigene Compliance-Abteilungen blockieren Transfers zu schwarzen Listen |
| Banküberweisung / Sofortüberweisung | Schwer rückholbar, Empfänger oft im Ausland | Banken können Überweisungen auf Verdacht hin stoppen |
| Kryptowährungen (Bitcoin, etc.) | Transaktionen sind endgültig und nicht rückgängig zu machen | Kaum regulative Eingriffsmöglichkeiten |
Für den Streitfall kommt es nicht auf die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags in der am 01.07.2021 in Kraft getretenen Fassung (GlüStV 2021) an, die ihrerseits in § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2021 einen Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten vorsehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB ist das zum Zeitpunkt des Verstoßes geltende Verbotsgesetz. Wird das Verbot nachträglich aufgehoben, führt nur eine bestätigende Neuvornahme gemäß § 141 BGB zur Wirksamkeit (st. ; vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 150/06, WuM 2007, 440 [juris Rn. Bei § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 4 Abs.
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